ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Extra Marketing Service GmbH mit dem Sitz in Dornbirn, FN 285390t,
folgend kurz "EM" genannt.
A) Allgemeine
Bestimmungen
1.
Geltung, Vertragsabschluss, Allgemeines
1.1
EM erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
EM erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn auf sie nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2
Abweichungen von diesen, sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von EM schriftlich bestätigt werden.
Abweichungen von diesen, sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von EM schriftlich bestätigt werden.
1.3
Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch EM bedarf es nicht.
Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch EM bedarf es nicht.
1.4
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5
Die Angebote von EM sind freibleibend und unverbindlich bis die Verträge bestätigt sind.
1.6
EM wird entweder als Marketingagentur, als Grafikerin auf Werkvertragsbasis oder als Händlerin auf Kaufvertragsbasis tätig. Neben den allgemeinen Bedingungen gelten für den jeweiligen Vertrag die einschlägigen Bedingungen nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.7
EM erbringt ihre Leistungen ausschließlich an Kunden, die die angebotenen Leistungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen.
2. Termine
2.1
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten und müssen von EM schriftlich bestätigt sein.
2.2
Verzögert sich die Lieferung/Leistung von EM aus Gründen, die EM nicht zu vertreten hat, wie etwa Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und EM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.3
Befindet sich EM in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er EM schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
2.4
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Vorzeitige Auflösung
3.1
EM ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen
weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem
Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder
Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen
und dieser auf Begehren von EM weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung
EM eine taugliche Sicherheit leistet;
d) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein
Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
3.2
Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn EM fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
4. Entgelt
4.1
Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von EM für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. EM ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000,00 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist EM berechtigt, Zwischenabrechnungen oder Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
4.2
Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer (MwSt.) in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat EM für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Entgelt in der auf Entgelt in der für den Ort der Leistungserbringung oder wahlweise für den Ort des Sitzes des Kunden marktüblichen Höhe.
4.3
Alle Leistungen von EM, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, sind zusätzlich und gesondert zu entlohnen. Alle der EM erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
4.4
Kostenvoranschläge von EM sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von EM schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die EM den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
4.5
Für alle Arbeiten von EM, die, aus welchem Grund auch immer, vom Kunden nach Auftragserteilung ohne sachlich wichtigem Grund storniert werden, gebührt der EM das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB (Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) wird ausgeschlossen.
4.6
Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich EM zurückzustellen.
5. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
5.1
Das Entgelt ist binnen 10 Tagen ab Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der EM gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von EM. Für Kunden in der Schweiz wird der Eintrag in das entsprechende Register vereinbart. Es ist Sache von EM, die Eintragung beim Betreibungsamt am Sitz des Kunden zu erwirken.
5.2
Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der EM die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
5.3
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann EM sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist EM nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich EM für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
5.4
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von EM aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von EM schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
6. Kennzeichnung
6.1
EM ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf EM und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
6.2
EM ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
7. Gewährleistung
7.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch EM, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
7.2
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch EM zu. EM wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde EM alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. EM ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für EM mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Des von ihm beigestellten Teiles der Lieferung oder Leistung.
7.3
Es obliegt dem Kunden die Überprüfung des von ihm beigestellten Teiles der Lieferung/Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. EM haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
7.4
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber EM gemäß § 933b Abs 1 ABGB (Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB (Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) wird ausgeschlossen.
8. Haftung, Produkthaftung, deren Begrenzung und
Verfristung
8.1
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von EM für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
8.2
Jegliche Haftung von EM für Ansprüche, die auf Grund der von EM erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn EM ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet EM nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat EM diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
8.3
Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, es sei denn, dass vorsätzliche Verursachung vorliegt; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von EM. Es sei denn, dass grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung. Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
8.4
Sofern nach internationalen Vorschriften für die Rechte aus Produkthaftung deutsches Recht gilt, bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
9. Datenschutz
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass EM die vom
Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten
für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden
sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und
verarbeitet. Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu
Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
B) Tätigkeit als Werbeagentur -
besondere Bestimmungen
1. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
1.1
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Marketingauftrag oder aus einer allfälligen Auftragsbestätigung durch EM, sowie dem Vertrag zu Grunde liegenden Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch EM. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von EM.
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Marketingauftrag oder aus einer allfälligen Auftragsbestätigung durch EM, sowie dem Vertrag zu Grunde liegenden Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch EM. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von EM.
1.2
Alle Leistungen von EM (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben oder zu bemängeln. Bei nicht rechtzeitiger Bemängelung gelten sie als vom Kunden genehmigt.
1.3
Der Kunde wird EM zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird EM von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von EM wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
1.4
Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. EM haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die EM wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde EM schad- und klaglos; er hat EM sämtliche Nachteile zu ersetzen, die EM durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
2. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
2.1
EM ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren ("Fremdleistung").
2.2
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt nach Rücksprache mit dem Kunden, entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. EM wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
2.3
Soweit EM notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von EM. Dies gilt insbesondere für alle Fremdleistungen ab deren Wert von € 5.000,00 netto, die immer unter Nennung des Dritten im Namen des Kunden vergeben werden.
3. Eigentumsrecht und
Urheberrecht
3.1
Alle Leistungen von EM, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von EM und können von EM jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den im Auftrag vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung im Auftrag darf der Kunde die Leistungen von EM jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von EM setzt in jedem Fall neben einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung die vollständige Bezahlung der von EM dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
3.2
Änderungen oder Bearbeitungen von Leistungen der EM, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von EM und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
3.3
Für die Nutzung von Leistungen von EM, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von EM erforderlich. Dafür steht EM und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
3.4
Für die Nutzung von Leistungen der EM oder von Werbemitteln, für die EM konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des EM-Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung von EM notwendig.
3.5
Für Nutzungen gemäß Punkt 3.4 steht EM im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte EM-Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine EM-Vergütung mehr zu zahlen. Die detaillierte Regelung erfolgt in der individuellen Preisvereinbarung.
3.6
Der Kunde haftet der EM für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
C) Tätigkeit im Werkvertrag als
Grafiker
1. Lieferzeit, Lieferfrist
1.1
Lieferfrist und Termine werden erst nach Abklärung aller Details und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen berechnet. Sie sind unverbindlich. Betriebsstörungen jeder Art, Transporthindernisse, Ereignisse höherer Gewalt, nachträgliche Auftragsänderungen oder vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen berechtigen uns jedenfalls zu Lieferfristverlängerungen.
1.2
Liefer- und Aufstellungsort wird uns von Kunden mitgeteilt. Adressänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde dies, gilt die zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen.
1.3
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
1.4 Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Parkettholz, Vorhängen und Dekors sowie Strukturen.
2.
Abholverpflichtung
2.1
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren sofort nach Meldung der Lieferbereitschaft abzuholen. Als Meldung der Lieferbereitschaft gilt auch die Zustellung der Faktura.
2.2
Erfolgt die Abholung der Ware nicht binnen 8 Tagen nach angezeigter Lieferbereitschaft, gilt die Ware ab diesem Zeitpunkt als ordnungsgemäß übergeben.
2.3
Bei Nichtabholung des Gutes sind wir berechtigt, dieses nach zwei Monaten zu verwerten und mit dem Erlös Lohn- und Lagerkosten aufzurechnen.
D) Tätigkeiten als Händler
1. Gewährleistung und Schadenersatz
1.1
EM leistet Gewähr für Handelsware, die innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung auftreten. Verschleißteile haben jedoch nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Eine Gewährleistung über diese Lebensdauer ist ausgeschlossen.
1.2
Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel verwendeter Drittprodukte (zu bedruckende, grafisch zu bearbeitende Teile etc. wie Karton, Kugelschreiber etc.). Die EM verpflichtet sich jedoch, eine allfällige Garantie des jeweiligen Herstellers bekanntzugeben und nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten die Ansprüche an den Auftraggeber zu übertragen. So die EM gebrauchte Ware vereinbarungsgemäß liefern, leistet sie keine Gewähr.
1.3
Die Gewährleistungspflicht der EM gilt nicht für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, zweckwidrigen Gebrauch oder durch normalen Verschleiß auftreten. Sie erstreckt sich auch nicht auf Fälle höherer Gewalt, Zufall oder anderer äußerer Einwirkungen. Sie erlischt, wenn eine nicht ausdrücklich von uns ermächtigte Personen Änderungen oder Instandsetzungen vornehmen, außer der Auftraggeber beweist, dass diese Arbeit nicht ursächlich für den späteren Mangel ist.
1.4
Sofern die EM Arbeiten nach Angabe des Auftraggebers oder Dritter durchführt, trifft sie für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewährleistungspflicht, sondern nur für die Ausführung nach diesen Angaben. Sie ist nicht verpflichtet, derartige Anweisungen und die beigebrachten Unterlagen auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Die EM hat nur eine Warnpflicht für offenbar unrichtige Angaben.
2. Mängelrüge
2.1
Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innert 3 Werktagen ab Lieferung und Leistung schriftlich bekanntzugeben.
2.2
Später erscheinende Mängel sind sofort nach ihrer Feststellung, spätestens aber innert der Gewährleistungsfrist zu rügen.
E) Schlussbestimmungen
1. Anzuwendendes Recht
Alle wechselseitigen Rechte, Pflichten und Ansprüche, sowie alle
außervertraglichen Schuldverhältnisse zwischen EM und dem Kunden unterliegen dem
österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort, Gefahrtragung und
Gerichtsstand
2.1
Erfüllungsort ist der Sitz von EM.
2.2
Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die EM die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
2.3 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen EM und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von EM sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist EM berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.